BGH-Beschluss vom 18.06.2012 Az.: X ZB 9/11/ Zuständigkeit der Vergabekammer bei Dienstleistungskonzession

Unter einer Dienstleistungskonzession ist die Übertragung einer staatlichen Aufgabe auf Dritte zu verstehen, wobei dem Dritten anstatt einer Vergütung für diese Dienstleistung das Recht zur Nutzung/Verwertung eingeräumt wird. Im hier strittigen Fall schrieb die Vergabestelle eine Dienstleistungskonzession für Entsorgungsdienstleistungen aus. Die Vereinbarung einer Dienstleistungskonzession war jedoch gesetzeswidrig, da sie im Widerspruch zu § 16 KrWAbfG stand. Es hätte ein Dienstleistungsauftrag erteilt werden müssen, die Vereinbarung einer Konzession war unzulässig.

Der Bundesgerichtshof stellte bereits in der Vergangenheit fest, dass für die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen die Vergabenachprüfungsinstanzen nicht zuständig sind. Anders jedoch im hier entschiedenen Fall. Ist nämlich, wie hier im Fall, die Vergabe einer Dienstleistungskonzession rechtswidrig, stellte der BGH mit nachfolgendem Leitsatz deutlich klar, dass die Vergabefachinstanzen zuständig sind.

"Wird ein Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren darauf gestützt, dass die angekündigte Beschaffung von Entsorgungsleistungen durch Vergabe einer Dienstleistungskonzession gesetzwidrig sei und nur im Wege eines öffentlichen Auftrags erfolgen dürfe, sind die Nachprüfungsinstanzen des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zuständig"

mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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