Landgericht Hannover, Urteil vom 07.11.2012, Az. 14 U 11/12 - zu den Konsequenzen einer unzureichenden Abrechnung durch einen Architekten

Architekten müssen nach § 15 HOAI prüffähig abrechnen. Die Fälligkeit der Werklohnforderung des Architekten hängt nämlich unter anderem von der Prüffähigkeit seiner Schlussrechnung ab. Der Bauherr hat nach Erhalt dieser Schlussrechnung zwei Monate Gelegenheit, die mangelnde Prüffähigkeit zu rügen. Rügt der Bauherr die mangelnde Prüffähigkeit, und ist die Schlussrechnung auch tatsächlich nicht prüffähig, wird der Anspruch auf Zahlung des Architektenhonorars nicht fällig. Erhebt der Architekt in einem solchen Fall Klage, wird diese aller Voraussicht nach als "derzeit unbegründet" abgewiesen werden. Der Architekt hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Forderung gestützt auf eine (prüfbare) Schlussrechnung erneut einzuklagen. Was aber ist, wenn bei einer grundsätzlich nicht prüffähigen Schlussrechnung kein Einwand der mangelnden Prüffähigkeit erhoben wird?

In einem solchen Fall ist der Werklohnanspruch des Architekten (trotz mangelnder Prüffähigkeit der Schlussrechnung) fällig. Klagt der Architekt diesen Anspruch ein, wird das Gericht in eine Sachprüfung eintreten. Geprüft wird dann die Schlüssigkeit der erhobenen Klage. Stellt sich bei dieser Sachprüfung heraus, dass die Rechnung nicht prüffähig ist, somit der Klagevortrag nicht schlüssig ist, wird die Klage endgültig abgewiesen werden. Problematisch für den Architekten ist in einem solchen Fall, dass die Forderung nicht einfach erneut eingeklagt werden kann. Dieser Sachverhalt wurde nochmals im Urteil des Landgerichts Hannover vom 07.11.2012 bestätigt. Legt der Architekt keine schlüssige Schlussrechnung vor, und wurde die mangelnde Prüffähigkeit nicht vom Auftraggeber gerügt, wird das Gericht die Klage eben endgültig abweisen und nicht nur als "zur Zeit unbegründet". Dies birgt für den Architekten die Gefahr, dass die Prozessinstanz endgültig und unwiderruflich verloren werden kann. In Ansehung dieser Rechtslage muss daher zwingend der Klagevortrag schlüssig gemacht werden, hierzu gehört die prüffähige Abrechnung. Notfalls muss die Hilfe eines Sachverständigen in Anspruch genommen werden, um den eigenen Vortrag zu untermauern.

mitgeteilt von Falk Ostmann

(Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht)

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