Baurecht aktuell / Mängelbeseitigung aus Kulanz

Nicht selten kommt es in der Praxis vor, dass der Auftragnehmer nach einer erfolgten Mängelrüge, und zwar ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, angebliche Mängel aus Kulanz beseitigt. Grund hierfür ist die Erwägung, lieber den angeblichen Mangel selbst zu beseitigen, als ein Prozessrisiko einzugehen.

Für diesen Fall standen findige Auftraggeber in der Vergangenheit immer wieder auf dem Standpunkt, dies stelle ein Anerkenntnis dar, das zur Konsequenz habe, dass die Verjährung für die durchgeführte Mängelbeseitigungsarbeit neu zu laufen beginne. Nach nunmehr als gefestigt anzusehender Rechtssprechung ist dem nicht so.

Eine Mängelbeseitigung aus Kulanz stellt kein Anerkenntnis dar (OLG Jena, Urteil vom 09.04.2008 - 4 U1100/06, BHG Beschluss vom 15.06.2009 - VII ZR 105/08). Die Verjährung beginnt damit bei einer aus Kulanz durchgeführten Mängelbeseitigung nicht für die durchgeführte Mängelbeseitigungsarbeit neu zu laufen. Es gilt hier nach wie vor die ursprüngliche Verjährungsfrist.

Ich rate in jedem Fall schriftlich zu dokumentieren, dass die Arbeiten ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - aus Kulanz - vorgenommen werden. Nur so kann hier Rechtssicherheit hergestellt werden. Die Formulierung dieses Schreibens sollte von einem Fachmann erfolgen. Dies deshalb, weil nach vertretener Rechtsauffassung bereits die Benutzung des Wortes "Mängelbeseitigung" ein Anerkenntnis darstellen könnte, so dass die Wortwahl mit Bedacht erfolgen sollte.

Falk Ostmann
Rechtsanwalt


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