OLG Frankfurt am Main / Beschluss vom 30.04.2012 / Mängelrüge per E-Mail

Gemäß § 13 Abs.4 VOB/B beträgt die Verjährungsfrist für Mängel am Bauwerk 4 Jahre, beginnend mit der Abnahme. Dies stellt einen Unterschied zur entsprechenden Verjährungsregel im BGB (5 Jahre ) dar und gilt damit ausschließlich für VOB/B Werkverträge, also solche mit wirksamem Einbezug der VOB. Interessant ist der „Quasi-Neubeginn“ der Verjährungszeit gemäß § 13 Abs. 5 Nr. 1 S. 2 VOB/B, wonach der Mangel nur innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich gerügt werden muss, sodann verjährt der Anspruch auf Beseitigung der gerügten Mängel in 2 Jahren, gerechnet ab Zugang des schriftlichen Beseitigungsverfahrens. Genügt hierfür eine E-Mail?

Jedenfalls nicht nach Ansicht des OLG Frankfurt am Main. Mit Beschluss vom 30.04.2012 stellten die Richter klar, dass ihrer Ansicht nach § 126 BGB auch bei der Auslegung der VOB/B zu berücksichtigen ist, was zur Folge hat, dass vom Anzeigenden grundsätzlich eine Namensunterschrift gefordert werden muss, um dem Schriftformerfordernis zu genügen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, hierüber kann man trefflich streiten. Für die Praxis wird allerdings dringend angeraten, Mängelrügen schriftlich abzufassen und idealerweise per Bote zuzustellen. Eine einfache E-Mail genügt derzeit nicht. Anders gestaltet sich der Sachverhalt, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur vorhanden ist. Dann jedenfalls, so das Gericht, wäre die Schriftform gewahrt.

Falk Ostmann
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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