Weitgehende Prüfungs- und Anzeigepflicht des Unternehmers bezüglich von Dritten erbrachter Vorleistungen.

Oftmals ist es so, dass das von einem Bauunternehmer zu erstellende Werk auf Vorleistungen anderer fußt. Beispielsweise schließen Bauherr und Bauträger einen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses, wobei jedoch die Herstellung des Kellergeschosses oder dessen Abdichtung von einer anderen Firma, oder dem Bauherrn, in Eigenleistung übernommen wird.

Es ist hier gefestigte Rechtsprechung, dass den Unternehmer sodann eine Hinweis-, Aufklärungs-, und Prüfungspflicht bezüglich der nicht selbst erstellten Vorleistung trifft. Diese Pflichten ergeben sich nicht nur bei Verträgen, welche unter der Einbeziehung der VOB geschlossen werden, sondern auch beim BGB-Werkvertrag.

Der Unternehmer hat also die Beschaffenheit der Vorleistungen zu prüfen und, wenn Mängel ersichtlich sind, auf diese hinzuweisen.

Eine Verletzung dieser Pflichten kann zu Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüchen führen. Der Bundesgerichtshof stellt hierzu klar, dass bei Verletzung dieser Pflichten das Werk des Nachunternehmers juristisch gesehen mangelhaft sein kann, obwohl alle von ihm selbst ausgeführten Arbeiten mangelfrei waren. (BGH BauR 1970, 57, 58) Voraussetzung hierfür ist, dass das Nachunternehmen als Fachbetrieb die Mangelhaftigkeit der Vorleistung erkennen konnte.

In einem kürzlich ergangenen Beschluss vom 12.10.2010 stellt das Oberlandesgericht Hamm zudem fest, dass eine Freizeichnung von diesen Hinweis und Prüfungspflichten nicht ohne weiteres möglich ist.

Die Parteien hatten dabei ausdrücklich vertraglich geregelt, dass der Nachunternehmer keinerlei Bauaufsicht- bzw. Bauleitung für Arbeiten übernimmt, die der Bauherr in Eigenleistung erbringt. Eine solche Vereinbarung führe laut dem OLG Hamm nicht zur Befreiung von den Hinweis- und Prüfungspflichten und der Nachunternehmer sah sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt.

Einem Unternehmer, dessen Werk auf Vorleistungen aufbaut, muss daher dringend angeraten werden, dieses auf Mängel zu überprüfen und schriftlich die entsprechenden Hinweise zu erteilen.


mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann
Dingeldein - Rechtsanwälte, 64404 Bickenbach
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