Das Sachverständigengutachten- ein entscheidendes Beweismittel im Bauprozess

Wenn sich Bauherr und Werkunternehmer über die Frage streiten, ob Mängel vorliegen oder nicht, wird diese Frage durch einen Sachverständigen beantwortet. Da dem Gericht in den allermeisten Fällen ein entsprechendes Fachwissen fehlt, kommt den Ausführungen des Sachverständigen eine hohe Bedeutung zu. Das Gericht wird in einem Beweisbeschluss die Fertigung eines Sachverständigengutachtens anordnen. Einem solchen, gerichtlich angeordneten, Gutachten kommt eine recht hohe Beweiskraft zu. Hiervon zu unterscheiden ist das sogenannte Privatgutachten, welches Parteien selber in Auftrag geben. Dabei handelt es sich, formaljuristisch, nicht um einen Sachverständigenbeweis, sondern um qualifizierten Parteivortrag, mit dem sich das Gericht aber auseinanderzusetzen hat.

Was ist aber zu unternehmen, wenn der Inhalt des gerichtlich angeordneten Gutachtens nicht so ausgefallen ist, wie es erwartet wurde? Das Gutachten muss substantiiert angegriffen werden. Das bedeutet, es ist nicht ausreichend, nur anderer Meinung zu sein. Es muss dann ein Vortrag erfolgen, der ausreichende und vor allem durchgreifende Zweifel an den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen aufkommen lässt. Oftmals empfiehlt es sich, diesen qualifizierten Vortrag durch parallele Einholung eines Privatgutachtens zu untermauern.

Grundsätzlich kann die mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt werden. Nur in Ausnahmefällen muss das Gericht dem nicht nachkommen. Auch dabei kann ein weiterer Gutachter (Privatgutachter) hilfreich sein, um in baufachlicher Hinsicht besser argumentieren zu können.

Tipp: Häufig ist auch der Fall, dass in der Berufungsinstanz eines Bauprozesses durch das Berufungsgericht ein weiteres Gutachten durch einen anderen Sachverständigen angeordnet wird. Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH vom 07.12.2010 (Az VIII ZR 96/10) ist auch in der Berufungsinstanz auf Antrag einer Partei der in erster Instanz bestellte Sachverständige zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu hören.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann
Dingeldein • Rechtsanwälte,
Bickenbach, Gernsheim, Darmstadt




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