Die Sicherung von Bauforderungen ab dem 01.01.2009 - Informationen für Handwerker und Baufirmen

Nicht selten gibt es bei einem Bauvorhaben mehrere Beteiligte, die mit der Erstellung des Bauwerks beauftragt sind. Bei größeren Bauvorhaben gibt es in der Regel einen Generalunternehmer, welcher seinerseits mehrere Nachunternehmer mit der Erstellung einzelner Gewerke beauftragt.

Immer wieder kommt es dabei zu Streitigkeiten hinsichtlich der Verwendung des Baugeldes, welches vom Auftraggeber direkt an den Generalunternehmer gezahlt wird. So hat der ausführende Handwerker (Nachunternehmer) einerseits ein Interesse daran, seine mangelfrei erbrachte Werkleistung so schnell wie möglich vergütet zu bekommen. Andererseits hat auch der Generalunternehmer ein Interesse daran, das Baugeld erst bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen an den Nachunternehmer auszahlen zu müssen. Die Einzelheiten werden seit dem 01.01.2009 durch eine Änderung des Forderungssicherungsgesetzes (Bauforderungssicherungsgesetz) neu geregelt.

Wie wirkt sich die Regelung konkret aus ?

Grundsätzlich wird der Vergütungsanspruch des Nachunternehmers im Verhältnis zum Generalunternehmer mit Abnahme der erstellten Gewerke fällig. Durch die Regelungen im Bauforderungssicherungsgesetz kann dieser Grundsatz durchbrochen werden. Die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Nachunternehmers kann dann bereits vor der Abnahme eintreten, sogenannte Durchgriffsfälligkeit. Das Bauforderungssicherungsgesetz will nämlich das Baugeld des Bauherrn zu Gunsten der ausführenden Unternehmer schützen. Ein Bauträger oder Generalunternehmer soll von dem Baugeld die nachfolgenden Unternehmer bezahlen und nicht das Geld beispielsweise für die Bestreitung laufender Kosten etc. zweckwidrig verwenden können. So wird der Vergütungsanspruch des Nachunternehmers bereits dann fällig, wenn im Verhältnis zwischen dem Generalunternehmer und dem Bauherrn eine Abnahme stattgefunden hat oder der Bauherr den Generalunternehmer bereits bezahlt hat. Zur Sicherung dieser Ansprüche wird dem Nachunternehmer nunmehr ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Generalunternehmer eingeräumt.

Fazit:

Der Handwerker ist nicht auf den guten Willen des Generalunternehmers angewiesen, wenn es um die Frage der Fälligkeit seiner Vergütung geht. Oftmals besteht ein fälliger, durchsetzbarer Anspruch des Handwerkers gegen den Generalunternehmer auf Zahlung der Vergütung, ohne dass der Handwerker davon Kenntnis hat. Der Generalunternehmer hat zur Vermeidung von Haftungsrisiken zu beachten, dass das Baugeld nicht zur Deckung der eigenen Geschäftskosten verwendet werden darf. Ich rate, das Geld zu separieren und insoweit ein gesondertes Konto einzurichten. Dies insbesondere, da bei Forderungsausfall des Handwerkers eine persönliche Haftung der Verantwortlichen beim Generalunternehmer in Betracht kommen kann

Im Einzelfall empfehle ich eine Beratung durch einen hierauf spezialisierten Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

mitgeteilt von: Rechtsanwalt Falk Ostmann
Tätigkeitsschwerpunkt: Zivilrecht und privates Baurecht

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  Dingeldein • Rechtsanwälte