Streitigkeiten am Bau- Möglichkeiten zur Absicherung von Forderungen

Oft kommt es bereits während der Ausführung von Bauarbeiten zu Streitigkeiten zwischen Bauherren und dem Bauunternehmen. Häufig sind dies auch Fälle, in welchen Auseinandersetzungen nach Abnahme des Werks entstehen, insbesondere weil sich Mängel oft erst nach einer gewissen Zeit bemerkbar machen. Sinnvoll ist daher, eine mögliche Auseinandersetzung bereits bei Abschluss des Werkvertrages zu bedenken und eine Vertragserfüllungsbürgschaft und/oder eine Gewährleistungsbürgschaft zu vereinbaren.

Was ist der Unterschied zwischen diesen Bürgschaften? Aus baurechtlicher Sicht ist der Zeitraum bis zur Abnahme des Werkes (Erfüllungsphase) vom Zeitraum nach Abnahme (Gewährleistungsphase) zu unterscheiden. Durch die Vertragserfüllungsbürgschaft werden Ansprüche des Auftraggebers auf die vollständige und rechtzeitige Leistungserbringung abgesichert. Daneben sichert die Vertragserfüllungsbürgschaft auch die - zum Zeitpunkt der Abnahme - mangelfreie Ausführung der Werkleistung ab. Für Mängel, die sich erst nach der Abnahme, aber innerhalb der Gewährleistungsphase, ergeben gilt, dass diese durch eine spezielle Gewährleistungsbürgschaft abgesichert werden können.

Kann eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10% der Auftragssumme in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden? Ja, dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 09.12.2010 (Az.: VII ZR 7/10) entschieden und damit eine gewisse Rechtssicherheit geschaffen. Eine Sicherheit in dieser Höhe erschien dem Bundesgerichtshof nicht unangemessen hoch.

Tipp: Es gibt selbstverständlich noch weitere Sicherungsmöglichkeiten Ihrer Ansprüche. Beispielsweise kann ein Einbehalt vereinbart werden, dass bedeutet, dass durch den Bauherrn ein bestimmter Betrag von Forderungen des Bauunternehmers einbehalten werden kann. Möglich ist auch die Hinterlegung von Geld.

mitgeteilt von Rechtsanwalt Falk Ostmann
Dingeldein • Rechtsanwälte,
Bickenbach, Gernsheim, Darmstadt




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