Das Vergaberecht in Deutschland- kurze Erläuterungen

Öffentliche Aufträge wie Bauaufträge, Lieferaufträge, Dienstleistungsaufträge sowie auch Baukonzessionen werden in der Regel vom öffentlichen Auftraggeber im Vergabeverfahren vergeben. Der Leitgedanke dieser Regelung ist es, Wettbewerb, Transparenz, Gleichbehandlung sowie Neutralität bei der Vergabe der öffentlichen Aufträge zu gewährleisten. Dass dies nicht immer gelingt, ist allgemein bekannt.

Was gilt es zu beachten?

Der öffentliche Auftraggeber sei darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass sogenannte Schwellenwerte nicht erreicht werden, nicht zur automatischen Berechtigung der freien Vergabe eines Auftrages führt. Zwar setzt die Anwendbarkeit der Vergaberichtlinie sowie des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) das Erreichen oder Überschreiten von Schwellenwerten voraus, die Vergabekoordinationsrichtlinie bestimmt jedoch, dass Grundsätze wie z. B. Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung sowie Transparenz auch bei Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte gelten. Im Bereich des nationalen Vergaberechtes unterhalb der Schwellenwerte unterliegt die Vergabe eines Auftrages dem Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (HGrG), der Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie den einschlägigen Regelungen in den jeweiligen Landeshaushaltsordnungen, Gemeindehaushaltsverordnungen sowie der kommunalen Vergabegrundsätze. Zur Vermeidung von späteren juristischen Auseinandersetzungen wird eine entsprechende Prüfung der aufgeführten Vorschriften vor Auftragsvergabe empfohlen.

Wie erhält der Auftragnehmer Kenntnis vom Bauauftrag?

Zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ist eine öffentliche Bekanntmachung zwingend notwendig. Umfangreiche öffentliche Bauaufträge werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Daneben besteht eine Verpflichtung zur Veröffentlichung in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern sowie auf den Internetseiten des öffentlichen Auftraggebers.

Welchen Inhalt muss ein Angebot haben, um am Vergabeverfahren teilnehmen zu können?

Das Angebot des Bieters muss zum Einen die Eignungs-/Befähigungsnachweise enthalten, die laut Vergabebekanntmachung sowie laut Verdingungsunterlagen gefordert werden. Zum Anderen aber müssen die Preise sowie sämtliche vom Auftraggeber geforderten Angaben und Erklärungen enthalten sein. Soweit Vorgaben des Leistungsverzeichnisses nicht eingehalten werden, handelt es sich um eine unzulässige Änderung der Verdingungsunterlagen, was in der Regel zum Ausschluss des Angebotes führt. Eine Änderung der Verdingungsunterlagen liegt insbesondere vor, wenn durch das Angebot der Umfang der ausgeschriebenen Leistungen eingeschränkt oder deutlich erweitert wird. Ich rate insoweit, vor Abgabe eines Angebotes genau zu prüfen, ob eine Änderung der Verdingungsunterlagen vorliegen könnte, was in jedem Fall vermieden werden muss. Hierzu existiert eine Fülle von gerichtlichen Entscheidungen mit Leitsätzen, welche bei der Prüfung der Frage beigezogen werden müssen.

Welcher Bieter erhält den Zuschlag?

Der Zuschlag ist unter Berücksichtigung aller Umstände auf das wirtschaftlich günstigste Angebot zu erteilen. Ganz deutlich sei hier darauf hingewiesen, dass dies entgegen häufigen (fehlerhaften) Zuschlagsentscheidungen in der Praxis nicht dem preiswertesten Angebot entspricht. Der Preis ist nicht alleiniges Zuschlagskriterium. Vielmehr ist zu prüfen, ob die Angebote in technischer, gestalterischer und funktionsbedingter Hinsicht zu vergleichen bzw. gleichwertig sind. Erst dann kann der niedrigste Preis als entscheidendes Kriterium Geltung beanspruchen.

Gibt es Rechtsschutz für den unterlegenen Bieter?

Da es ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Vorschriften des Vergaberechtes gibt, kann ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer eingeleitet werden. Hierzu empfehle ich, um die Sach- und Rechtslage erschöpfend beurteilen zu können, die sofortige Beantragung von Akteneinsicht. Insoweit ist die Einsicht in den sogenannten "Vergabevermerk", in welchem die Vergabe dokumentiert wird, unabdingbar.

Rechtsanwalt Falk Ostmann


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